ANHANG II VO (EU) 2015/1116
In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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6 |
Lecithine CAS-Nr.: 8002-43-5 CIPAC-Nr.: nicht vergeben Einecs 232-307-2 |
nicht vergeben | wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt | 1. Juli 2015 |
Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid. Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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