ANHANG II VO (EU) 2015/1116

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Sonderbestimmungen
6

Lecithine

CAS-Nr.: 8002-43-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Einecs

232-307-2

nicht vergeben wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt 1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid.

Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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