Präambel VO (EU) 2015/1133

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.
(2)
Der Rat ist der Auffassung, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Angaben zu vier Personen und drei Organisationen in der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden sollten.
(3)
Der Rat ist zudem der Auffassung, dass zwei Personen und vier Organisationen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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