Präambel VO (EU) 2015/1136

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ( „Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit” )(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG sollten gemeinsame Sicherheitsmethoden schrittweise eingeführt werden, damit die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus gewährleistet ist und die Sicherheit, soweit dies erforderlich und nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, verbessert wird.
(2)
Am 12. Oktober 2010 hat die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur ( „Agentur” ) im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG den Auftrag erteilt, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission(2) zu überarbeiten. Eine Überarbeitung jener Verordnung war notwendig geworden, um den Änderungen im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 6 jener Verordnung sowie den zusätzlichen harmonisierten Risikoakzeptanzkriterien Rechnung zu tragen, die in den Fällen, in denen der Vorschlagende sich dafür entscheidet, nach dem Grundsatz der expliziten Risikoabschätzung zu verfahren, für die Bewertung der Akzeptanz der sich aus Ausfällen von technischen Systemen ergebenden Risiken zugrunde gelegt werden können. Es musste überprüft werden, inwieweit bei Aufnahme der vorstehend genannten zusätzlichen harmonisierten Risikoakzeptanzkriterien das gegenwärtige Niveau der Eisenbahnsicherheit in der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG zumindest aufrechterhalten werden kann. Da dies erheblich mehr Zeit in Anspruch nahm als erwartet, verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013(3), mit der das in der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 bereits enthaltene alleinige Kriterium für die Risikoakzeptanz aufrechterhalten wurde.
(3)
Bei der Abschätzung der Folgen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 eingeführten Änderungen wurden auch die harmonisierten Risikoakzeptanzkriterien für technische Systeme untersucht. In dem Bericht über diese Folgenabschätzung wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, in die gemeinsame Sicherheitsmethode zusätzliche Risikoakzeptanzkriterien aufzunehmen, die in der geltenden Verordnung noch nicht vorgesehen sind. Diese Kriterien dürften es den Mitgliedstaaten erleichtern, strukturelle Teilsysteme und Fahrzeuge, die dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Eisenbahninteroperabilität genügen, gegenseitig anzuerkennen.
(4)
Um zwischen der Akzeptanz von Risiken im Zusammenhang mit technischen Systemen einerseits und der Akzeptanz von betrieblichen Risiken und des Gesamtrisikos auf der Ebene des Eisenbahnsystems andererseits unterscheiden zu können, sollte der Begriff „Risikoakzeptanzkriterien” in Bezug auf technische Systeme in „harmonisierte Entwurfsziele” für solche technischen Systeme geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen harmonisierten Entwurfsziele können für den Nachweis der Akzeptanz von Risiken zugrunde gelegt werden, die sich aus Funktionsausfällen eines technischen Systems ergeben, sofern sich der Vorschlagende dafür entscheidet, nach dem Grundsatz der expliziten Risikoabschätzung zu verfahren. Um den neuesten Änderungen der Terminologie Rechnung zu tragen, sollten einige Begriffsbestimmungen angepasst und neue hinzugefügt werden.
(5)
Die Agentur übermittelte der Kommission ihre Empfehlung für die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013, mit der der Teil des Auftrags der Kommission abgeschlossen werden soll, der sich mit der noch offenen Frage der harmonisierten Entwurfsziele befasst. Die Empfehlung der Agentur bildet die Grundlage der vorliegenden Verordnung.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).

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