Präambel VO (EU) 2015/1145

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates(2) wurde mehrfach und erheblich geändert(3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Am 22. Juli 1972 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(4) (im Folgenden „Abkommen” ) unterzeichnet.
(3)
Die Einzelheiten sollten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind.
(4)
Die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erlassen werden.
(5)
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Juni 2015.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284).

(3)

Siehe Anhang I.

(4)

ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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