Artikel 1 VO (EU) 2015/1146
(1) Zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber für einen vorgelegten Beihilfeantrag für das Kalenderjahr 2015 über 2000 EUR hinaus zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 1,393041 % gekürzt.
(2) Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Bulgarien, Kroatien und Rumänien keine Anwendung.
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