Artikel 1 VO (EU) 2015/1162

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

2.
Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Gewebe gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 1 Buchstabe b, die von Tieren aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien.

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