Präambel VO (EU) 2015/1163

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 werden „Einzelpositionen” definiert als die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Kaufkraftparitäten berechnet werden.
(2)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 enthält die Liste der Einzelpositionen.
(3)
Eine Klassifikation für die Konsumausgaben der privaten Haushalte dient für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 und für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates(2). Durch die Einführung einer ausführlicheren Klassifikation sollte die Kohärenz der Daten verbessert und die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten erleichtert werden. Bei der ausführlichen Klassifikation sollte es sich um eine weitere Untergliederung der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (COICOP) gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) handeln.
(4)
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist eine Anpassung der Liste der Einzelpositionen bei den Konsumausgaben des Staates und bei den Bruttoanlageinvestitionen notwendig.
(5)
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission(4) ist eine Anpassung der Liste der Einzelpositionen bei den Bruttoanlageinvestitionen notwendig.
(6)
Nach der Einführung einer verbesserten Methodik für die Berechnung von Kaufkraftparitäten in den Bereichen Gesundheits-, Bildungs- und Bauwesen sollten die Einzelpositionen in diesen Bereichen angepasst werden.
(7)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 sollte daher geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 336 vom 22.11.2014, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.