Präambel VO (EU) 2015/1170

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.
(2)
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1262/2012(2), (EU) Nr. 1180/2013(3), (EU) Nr. 24/2014(4) und (EU) Nr. 43/2014(5) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2014 festgelegt sowie bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.
(3)
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014(6), (EU) Nr. 1367/2014(7), (EU) 2015/104(8) und (EU) 2015/106(9) des Rates wurden Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2015 festgelegt.
(4)
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2014 zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2015 aufzuschlagen.
(5)
Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus der Union. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 die Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 hinsichtlich der am stärksten bzw. am unmittelbarsten betroffenen Bestände geändert. Durch die Änderung konnte ein höherer Anteil der 2014 nicht genutzten Mengen auf die für diese Bestände für das Jahr 2015 zugewiesenen Quoten übertragen werden. Somit wurde für diese Quoten bereits eine außerplanmäßige Übertragung gewährt, weshalb sie nun aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014) (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2015/106 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 (ABl. L 19 vom 24.1.2015, S. 8).

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