Artikel 1 VO (EU) 2015/1185

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.

2. Die Verordnung gilt nicht für

a)
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;
b)
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;
c)
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;
d)
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;
e)
Luftheizungsprodukte;
f)
Saunaöfen.

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