Artikel 1 VO (EU) 2015/1185
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.
2. Die Verordnung gilt nicht für
- a)
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;
- b)
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;
- c)
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;
- d)
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;
- e)
- Luftheizungsprodukte;
- f)
- Saunaöfen.
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