Artikel 1 VO (EU) 2015/1186

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.

Die Verordnung gilt nicht für

a)
elektrische Einzelraumheizgeräte;
b)
Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;
c)
Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;
d)
Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;
e)
Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind;
f)
Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;
g)
Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;
h)
Hellstrahler und Dunkelstrahler;
i)
Luftheizungsprodukte;
j)
Saunaöfen.

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