Artikel 8 VO (EU) 2015/1186

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2018.

(3) Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 für Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung und Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2022.

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