Artikel 1 VO (EU) 2015/1187

Gegenstand und Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie zu Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen festgelegt.

2. Die Verordnung gilt nicht für

a)
Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,
b)
Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,
c)
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW,
d)
Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse.

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