ANHANG VI VO (EU) 2015/1187

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Gerät ausgestellt sehen, außer im Internet

1.
FESTBRENNSTOFFKESSEL

1.1. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
a)
die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II;
b)
die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
c)
der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet;
d)
bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet.

1.2. Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.

2.
VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN

2.1. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
a)
die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II;
b)
der Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
c)
die in Anhang IV Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 aufgeführten Angaben.

2.2. Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 2.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.

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