ANHANG V VO (EU) 2015/1188

Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt für Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen ermittelt:
1.
Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten:

a)
Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 65 %;
b)
Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 88 %;
c)
Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten: über 39 %;
d)
Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern: 92 %;
e)
Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern: 88 %;

2.
Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten:

a)
Richtwert für die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;
b)
Richtwert für die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;

Aus den Richtwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.

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