ANHANG V VO (EU) 2015/1188
Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt für Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen ermittelt:- 1.
- Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten:
- a)
- Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 65 %;
- b)
- Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 88 %;
- c)
- Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten: über 39 %;
- d)
- Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern: 92 %;
- e)
- Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern: 88 %;
- 2.
- Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten:
- a)
- Richtwert für die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;
- b)
- Richtwert für die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;
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