Artikel 3 VO (EU) 2015/1189
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Vom 1. Januar 2020 an müssen Festbrennstoffkessel die Anforderungen des Anhangs II Nummern 1 und 2 erfüllen.
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
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