ANHANG I VO (EU) 2015/1189
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:- 1.
- „Raumheizungs-Jahres-Emissionen” bezeichnet
- a)
- bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Nennwärmeleistung sowie der Emissionen bei 30 % der Nennwärmeleistung in mg/m3;
- b)
- bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Nennwärmeleistung sowie der Emissionen bei 50 % der Nennwärmeleistung in mg/m3;
- c)
- bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, die Emissionen bei Nennwärmeleistung in mg/m3;
- d)
- bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung die Emissionen bei Nennwärmeleistung in mg/m3.
- 2.
- „mit fossilen Brennstoffen befeuerter Festbrennstoffkessel” bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der vorzugsweise mit fossilen Brennstoffen oder einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen befeuert wird;
- 3.
- „Festbrennstoffkesselgehäuse” bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der für den Einbau des Festbrennstoff-Wärmeerzeugers ausgelegt ist;
- 4.
- „Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoffkessels von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet;
- 5.
- „Brennwertkessel” bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, in dem bei normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Wassertemperaturen der Wasserdampf in den Verbrennungsprodukten teilweise kondensiert, um die latente Wärme dieses Wasserdampfes zur Wärmeerzeugung zu nutzen;
- 6.
- „Kombiheizkessel” bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der dafür ausgelegt ist, in bestimmten Abständen auch heißes Trink- oder Sanitärwasser mit bestimmten Temperaturen, Mengen und Volumenströmen bereitzustellen, und an eine externe Trink- oder Sanitärwasserversorgung angeschlossen ist;
- 7.
- „sonstige holzartige Biomasse” bezeichnet holzartige Biomasse außer: Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 %, Pressholz in Form von Pellets oder Briketts und Sägespäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 50 %;
- 8.
- „Feuchtigkeitsgehalt” bezeichnet die Masse des Wassers im Brennstoff im Verhältnis zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in Festbrennstoffkesseln;
- 9.
- „sonstige fossile Brennstoffe” bezeichnet fossile Brennstoffe außer bituminöser Kohle, Braunkohle (einschließlich Briketts), Koks, Anthrazit und Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;
- 10.
- „elektrischer Wirkungsgrad” oder ηel bezeichnet das Verhältnis der elektrischen Leistung zur Gesamtenergiezufuhr bei einem Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;
- 11.
- „Brennwert” oder GCV bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgehalt abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;
- 12.
- „Umrechnungskoeffizient” oder CC bezeichnet einen Koeffizienten, der die in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geschätzte, EU-weite durchschnittliche Stromerzeugungseffizienz von 40 % widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;
- 13.
- „Stromverbrauch bei maximaler Wärmeleistung” oder elmax bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei Nennwärmeleistung in kW, mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;
- 14.
- „Stromverbrauch bei Mindestwärmeleistung” oder elmin bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei anwendbarer Teillast in kW, mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;
- 15.
- „Reserveheizung” bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandselement, das lediglich Wärme erzeugt, um ein Einfrieren des Festbrennstoffkessels oder des wasserbasierten Zentralheizungssystems zu vermeiden, oder wenn die externe Wärmezufuhr unterbrochen wird (unter anderem während Wartungsarbeiten) oder defekt ist;
- 16.
- „anwendbare Teillast” bezeichnet bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen Betrieb bei 30 % der Nennwärmeleistung und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen Betrieb bei 50 % der Nennwärmeleistung;
- 17.
- „Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand” oder PSB bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Festbrennstoffkessels im Bereitschaftszustand, mit Ausnahme der Leistungsaufnahme integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung, angegeben in kW;
- 18.
- „Bereitschaftszustand” bezeichnet einen Zustand, in dem der Festbrennstoffkessel mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;
- 19.
- „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand” oder ηson bezeichnet:
- a)
- bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 30 % der Nennwärmeleistung, angegeben in %;
- b)
- bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 50 % der Nennwärmeleistung, angegeben in %;
- c)
- bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, angegeben in %;
- d)
- bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, angegeben in %;
- 20.
- „Brennstoff-Wirkungsgrad” oder η bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Festbrennstoffkessels in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;
- 21.
- „erzeugte Nutzwärme” oder P bezeichnet die Wärme, die ein Festbrennstoffkessel an den Wärmeträger abgibt, angegeben in kW;
- 22.
- „Temperaturregler” bezeichnet ein Gerät, über das der Endnutzer Werte und Zeitintervalle der gewünschten Raumtemperatur einstellen kann und das die relevanten Daten an eine Schnittstelle am Festbrennstoffkessel wie z. B. die Zentraleinheit übermittelt, um so die Regulierung der Raumtemperatur(en) zu unterstützen;
- 23.
- „Brennwert, feuchtigkeitsfrei” oder GCVmf bezeichnet die gesamte Menge an Wärme, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;
- 24.
- „gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
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