ANHANG V VO (EU) 2015/1189

Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Richtwerte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Festbrennstoffkessel ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoffkessel ermittelt, der alle unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoffkessel wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:
1.
Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad: 96 % bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, 90 % bei Brennwertkesseln und 84 % bei sonstigen Festbrennstoffkesseln.
2.
Richtwerte für die Raumheizungs-Jahres-Emissionen:

a)
Staub: 2 mg/m3 bei Biomassekesseln, 10 mg/m3 bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln;
b)
gasförmige organische Verbindungen: 1 mg/m3;
c)
Kohlenmonoxid: 6 mg/m3;
d)
Stickstoffoxide: 97 mg/m3 bei Biomassekesseln, 170 mg/m3 bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln.

Aus den Richtwerten der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben a bis d lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoffkessel erreicht werden kann. Eine gute Kombination von Werten weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 81 % und mit Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Staub von 7 mg/m3, gasförmigen organischen Verbindungen von 2 mg/m3, Kohlenmonoxid von 6 mg/m3 und Stickstoffoxid von 120 mg/m3 auf.

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