Artikel 1 VO (EU) 2015/1192

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Terpen-Gemisch QRD 460 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.