Präambel VO (EU) 2015/1206

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf die Artikel 14 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung der Untersuchung
(1)
Am 14. August 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (im Folgenden „Antisubventionsverfahren” ) ein.
(2)
Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. Juli 2014 von Eurofer (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.
(3)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.
(4)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ), die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchung und bat sie, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
1.2.
Paralleles Antidumpingverfahren
(5)
Am 26. Juni 2014 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) an, ein Antidumpingverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(4) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ) betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan einzuleiten.
(6)
Am 24. März 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/501(5). Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
1.3.
Zollamtliche Erfassung
(7)
Im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag erließ die Kommission am 15. Dezember 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014(6) ab dem 17. Dezember 2014.
(8)
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die Zwecke der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 eingestellt. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die Zwecke des Antisubventionsverfahrens wurde fortgesetzt.
2.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(9)
Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück.
(10)
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.
(11)
Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Antisubventionsverfahren eingestellt werden, da bei der einschlägigen Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.
(12)
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen einstellt werden sollte.
3.
AUFHEBUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2014 DER KOMMISSION
(13)
Angesichts dieser Sachlage sollte die zollamtliche Erfassung für die Zwecke der Antisubventionsuntersuchung nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung eingestellt werden. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 aufgehoben werden.
(14)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)

ABl. C 267 vom 14.8.2014, S. 17.

(3)

ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 9.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 der Kommission vom 24. März 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 23).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 90).

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