Artikel 25 VO (EU) 2015/1222

Methode für Entlastungsmaßnahmen im Rahmen der Kapazitätsberechnung

1. Jeder ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion legt individuell fest, welche verfügbaren Entlastungsmaßnahmen bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind, damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

2. Jeder ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion stimmt den Einsatz von bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Entlastungsmaßnahmen und ihre konkrete Anwendung im Echtzeitbetrieb mit den übrigen ÜNB derselben Region ab.

3. Um die Berücksichtigung von Entlastungsmaßnahmen bei der Kapazitätsberechnung zu ermöglichen, verständigen sich in jeder Kapazitätsberechnungsregion alle ÜNB auf die Anwendung von Entlastungsmaßnahmen, die das Tätigwerden von mehr als einem ÜNB erforderlich machen.

4. Jeder ÜNB stellt sicher, dass Entlastungsmaßnahmen bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, wobei die Voraussetzung gilt, dass die nach der Berechnung verbleibenden verfügbaren Entlastungsmaßnahmen zusammen mit der Zuverlässigkeitsmarge gemäß Artikel 22 ausreichen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten.

5. Jeder ÜNB berücksichtigt kostenneutrale Entlastungsmaßnahmen bei der Kapazitätsberechnung.

6. Jeder ÜNB stellt sicher, dass die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Entlastungsmaßnahmen für alle Kapazitätsberechnungszeitbereiche dieselben sind, wobei ihre technische Verfügbarkeit für jeden Kapazitätsberechnungszeitbereich berücksichtigt wird.

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