Artikel 29 VO (EU) 2015/1222

Regionale Berechnung zonenübergreifender Kapazität

1. Für jeden Kapazitätsberechnungszeitbereich übermitteln alle ÜNB den koordinierten Kapazitätsberechnern und allen anderen ÜNB in der Kapazitätsberechnungsregion Folgendes: die Betriebssicherheitsgrenzen, die Erzeugungsverlagerungsschlüssel, die Entlastungsmaßnahmen, die Zuverlässigkeitsmargen, die Vergabebeschränkungen und die zuvor vergebene zonenübergreifende Kapazität.

2. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner nimmt eine Betriebssicherheitsanalyse unter Anwendung der Betriebssicherheitsgrenzen vor, indem er das für jedes Szenario gemäß Artikel 28 Absatz 5 erstellte gemeinsame Netzmodell verwendet.

3. Für die Berechnung der zonenübergreifenden Kapazität gilt für jeden koordinierten Kapazitätsberechner Folgendes:

a)
Er verwendet Erzeugungsverlagerungsschlüssel, um die Auswirkungen von Änderungen der Nettopositionen von Gebotszonen und der Lastflüsse auf Gleichstromleitungen zu berechnen.
b)
Er lässt jene kritischen Netzelemente außer Acht, die durch die Änderungen der Nettopositionen von Gebotszonen gemäß der in Artikel 21 beschriebenen Methode nicht signifikant beeinflusst werden, und
c)
er stellt sicher, dass alle Gebotszonen-Nettopositionen und Lastflüsse auf Gleichstromleitungen, die die zonenübergreifende Kapazität nicht überschreiten, die Zuverlässigkeitsmargen und Betriebssicherheitsgrenzwerte gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii einhalten, und er berücksichtigt die bereits vergebene zonenübergreifende Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii.

4. Jeder koordinierter Kapazitätsberechner optimiert die zonenübergreifende Kapazität durch die Nutzung der verfügbaren Entlastungsmaßnahmen, die bei der Kapazitätsberechnung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv berücksichtigt wurden.

5. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner wendet die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi festgelegten Teilungsregeln an.

6. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner folgt der gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erstellten mathematischen Beschreibung des angewandten Kapazitätsberechnungsansatzes.

7. Für jeden koordinierten Kapazitätsberechner, der den lastflussgestützten Ansatz anwendet, gilt Folgendes:

a)
Er verwendet Daten über die Betriebssicherheitsgrenzwerte zur Berechnung der maximalen Lastflüsse auf kritischen Netzelementen.
b)
Er verwendet das gemeinsame Netzmodell, die Erzeugungsverteilungsschlüssel und Ausfälle zur Berechnung der Energieflussverteilungsfaktoren.
c)
Er verwendet die Energieflussverteilungsfaktoren zur Berechnung der Lastflüsse, die aus der in der Kapazitätsberechnungsregion zuvor vergebenen zonenübergreifenden Kapazität resultieren.
d)
Er berechnet für jedes Szenario (unter Berücksichtigung von Ausfällen) die Lastflüsse auf den kritischen Netzelementen und passt diese ausgehend von der Annahme, dass es keine zonenübergreifenden Stromaustausche innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion gibt, an, wobei er die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erstellten Regeln zur Vermeidung unzulässiger Diskriminierung zwischen internen und zonenübergreifenden Stromaustauschen anwendet.
e)
Er berechnet unter Berücksichtigung von Ausfällen die auf den kritischen Netzelementen verfügbaren Margen; dies sind die maximalen Lastflüsse abzüglich der gemäß Buchstabe d angepassten Lastflüsse, der Zuverlässigkeitsmargen und der aus der zuvor vergebenen zonenübergreifenden Kapazität resultierenden Lastflüsse.
f)
Er passt die auf den kritischen Netzelementen verfügbaren Margen oder die Energieflussverteilungsfaktoren unter Verwendung der verfügbaren Entlastungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 25 bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind, an.

8. Für jeden koordinierten Kapazitätsberechner, der den Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität anwendet, gilt Folgendes:

a)
Er verwendet das gemeinsame Netzmodell, die Erzeugungsverlagerungsschlüssel und Ausfälle zur Berechnung des maximalen Stromaustauschs an den Gebotszonengrenzen; dieser entspricht dem unter Berücksichtigung der Betriebssicherheitsgrenzwerte berechneten maximalen Austausch zwischen zwei Gebotszonen auf beiden Seiten der Gebotszonengrenze.
b)
Er passt den maximalen Stromaustausch unter Verwendung der gemäß Artikel 25 bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Entlastungsmaßnahmen an.
c)
Er korrigiert den maximalen Stromaustausch unter Anwendung der Regeln gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Vermeidung unzulässiger Diskriminierung zwischen internen und zonenübergreifenden Austauschen.
d)
Er wendet die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi festgelegten Regeln für die effiziente Aufteilung der Lastflusskapazitäten kritischer Netzelemente auf verschiedene Gebotszonengrenzen an.
e)
Er berechnet die zonenübergreifende Kapazität; diese ist der maximale Stromaustausch, der zur Berücksichtigung der Zuverlässigkeitsmarge und der zuvor vergebenen zonenübergreifenden Kapazität angepasst wurde.

9. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner arbeitet mit den benachbarten koordinierten Kapazitätsberechnern zusammen. Benachbarte ÜNB stellen eine solche Zusammenarbeit sicher, indem sie Informationen über die gegenseitige Abhängigkeit mit den relevanten regionalen koordinierten Kapazitätsberechnern für die Kapazitätsberechnung und -validierung austauschen und bestätigen. Benachbarte ÜNB übermitteln den koordinierten Kapazitätsberechnern vor der Kapazitätsberechnung Informationen über die gegenseitige Abhängigkeit. Eine Bewertung der Richtigkeit dieser Informationen und der Korrekturmaßnahmen wird gegebenenfalls in den gemäß Artikel 31 erstellten Zweijahresbericht aufgenommen.

10. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner legt Folgendes fest:

a)
lastflussgestützte Parameter für jede Gebotszone innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion, wenn er den lastflussgestützten Ansatz anwendet, oder
b)
Werte für die zonenübergreifende Kapazität für jede Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion, wenn er den Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität anwendet.

11. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt jedem ÜNB innerhalb seiner Kapazitätsberechnungsregion die zonenübergreifende Kapazität zur Validierung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c.

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