Artikel 59 VO (EU) 2015/1222

Betrieb der einheitlichen Intraday-Marktkopplung

1. Spätestens 16 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen alle ÜNB Zeitpunkte für die Öffnung und die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes vorschlagen. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.

2. Der Zeitpunkt für die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird so festgesetzt, dass

a)
die Möglichkeiten der Marktteilnehmer, durch Handel im Intraday-Marktzeitbereich ihre Positionen so echtzeitnah wie möglich anzupassen, maximiert werden und
b)
die ÜNB und die Marktteilnehmer über hinreichend Zeit für ihre Planungs- und Ausgleichsprozesse im Zusammenhang mit der Netz- und Betriebssicherheit verfügen.

3. Für eine gegebene Gebotszonengrenze wird für jede Marktzeiteinheit ein Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes festgelegt. Dieser liegt höchstens eine Stunde vor dem Beginn der betreffenden Marktzeiteinheit und berücksichtigt die relevanten Ausgleichprozesse im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit.

4. Der Intraday-Energiehandel für eine bestimmte Marktzeiteinheit an einer Gebotszonengrenze beginnt spätestens zum Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes für die relevanten Gebotszonengrenzen und wird bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes zugelassen.

5. Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes übermitteln die Marktteilnehmer den betreffenden NEMOs alle Aufträge für eine bestimmte Marktzeiteinheit. Alle NEMOs übermitteln die Aufträge für eine bestimmte Marktzeiteinheit für die einheitliche Abgleichung unmittelbar nach dem Eingang der Aufträge der Marktteilnehmer.

6. Bei der einheitlichen Intraday-Marktkopplung abgeglichene Aufträge gelten als verbindlich.

7. Die MKB-Funktionen gewährleisten die Anonymität der über das gemeinsame Auftragsbuch übermittelten Aufträge.

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