Artikel 68 VO (EU) 2015/1222

Clearing und Abrechnung

1. Die zentralen Gegenparteien sorgen für das rechtzeitige Clearing und die rechtzeitige Abrechnung aller abgeglichenen Aufträge. Hinsichtlich der finanziellen Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Handelstransaktionen ergeben, fungieren die zentralen Gegenparteien als Gegenpartei der Marktteilnehmer.

2. Jede zentrale Gegenpartei wahrt die Anonymität zwischen den Marktteilnehmern.

3. Hinsichtlich der finanziellen Rechte und Pflichten, die sich durch den Energieaustausch ergeben, fungieren die zentralen Gegenparteien füreinander als Gegenpartei.

4. Bei einem solchen Austausch sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)
die Nettopositionen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b;
b)
die gemäß den Artikeln 49 und 61 berechneten fahrplanbezogenen Austausche.

5. Jede zentrale Gegenpartei stellt für jede Marktzeiteinheit sicher, dass

a)
über alle Gebotszonen hinweg keine Differenzen zwischen der Summe der aus allen Überschussgebotszonen transferierten Energie und der Summe der in alle defizitären Gebotszonen transferierten Energie bestehen, wobei gegebenenfalls Vergabebeschränkungen zu berücksichtigen sind;
b)
die Stromexporte und -importe zwischen den Gebotszonen einander entsprechen, wobei sich Differenzen nur aus der Berücksichtigung etwaiger Vergabebeschränkungen ergeben dürfen.

6. Unbeschadet des Absatzes 3 können Transportagenten beim Energieaustausch als Gegenpartei gegenüber verschiedenen zentralen Gegenparteien fungieren, sofern die betreffenden Parteien eine dahingehende Vereinbarung schließen. Wird keine Vereinbarung erzielt, so werden die Regelungen für den Transportagenten von den Regulierungsbehörden festgelegt, die für die Gebotszonen zuständig sind, zwischen denen das Clearing und die Abrechnung für den Energieaustausch stattfinden sollen.

7. Alle zentralen Gegenparteien oder Transportagenten ziehen die Engpasserlöse ein, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung gemäß den Artikeln 46 bis 48 und aus der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß den Artikeln 58 bis 60 ergeben.

8. Alle zentralen Gegenparteien oder Transportagenten stellen sicher, dass die eingezogenen Engpasserlöse spätestens zwei Wochen nach der Abrechnung den ÜNB übertragen werden.

9. Falls der Zeitplan für die Zahlungen zwischen zwei Gebotszonen nicht harmonisiert ist, sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass eine Funktionseinheit benannt wird, die Unterschiede im Zeitplan ausgleicht und die damit verbundenen Kosten trägt.

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