Artikel 70 VO (EU) 2015/1222
Verbindlichkeit der Day-Ahead-Kapazität und Vergabebeschränkungen
1. Vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt kann jeder koordinierte Kapazitätsberechner die Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und die Vergabebeschränkungen, die den relevanten NEMOs mitgeteilt wurden, anpassen.
2. Nach dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt sind alle Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und alle Vergabebeschränkungen für die Vergabe der Day-Ahead-Kapazität verbindlich, außer wenn die Bedingungen des Artikels 46 Absatz 2 erfüllt sind; in diesem Fall sind die Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und die Vergabebeschränkungen verbindlich, sobald sie den betreffenden NEMOs übermittelt wurden.
3. Nach dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt kann nicht vergebene zonenübergreifende Kapazität für eine spätere Vergabe angepasst werden.
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