Artikel 82 VO (EU) 2015/1222

Überwachung der Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung

1. Die Funktionseinheit oder Funktionseinheiten, die MKB-Funktionen ausführen, werden von den Regulierungsbehörden oder relevanten Behörden des Hoheitsgebiets überwacht, in dem sie sich befinden. Andere Regulierungsbehörden oder relevante Behörden und die Agentur tragen im Bedarfsfall zur Überwachung bei. Die für die Überwachung eines NEMO und der MKB-Funktionen in erster Linie zuständigen Regulierungsbehörden oder relevanten Behörden arbeiten uneingeschränkt zusammen und gewähren anderen Regulierungsbehörden und der Agentur Zugang zu Informationen, um die ordnungsgemäße Überwachung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2009/72/EG sicherzustellen.

2. Die Überwachung der Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung durch den ENTSO (Strom) gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 betrifft insbesondere die folgenden Punkte:

a)
die Fortschritte und potenziellen Probleme bei der Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung, einschließlich der Entscheidung für die verschiedenen in den einzelnen Ländern zur Wahl stehenden Optionen;
b)
die Abfassung des Berichts über die Kapazitätsberechnung und -vergabe gemäß Artikel 31 Absatz 1;
c)
die Effizienz der derzeitigen Gebotszonenkonfiguration in Abstimmung mit der Agentur gemäß Artikel 34;
d)
die Wirksamkeit der Anwendung des Preiskopplungsalgorithmus und des Abgleichungslogarithmus für den kontinuierlichen Handel in Zusammenarbeit mit den NEMOs gemäß Artikel 37 Absatz 6;
e)
die Wirksamkeit des Kriteriums, das den geschätzten Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (Value of Lost Load) gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 betrifft, und
f)
die Überprüfung der Methode zur Berechnung des fahrplanbezogenen Austauschs gemäß Artikel 43 Absatz 4, der sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergibt.

3. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der ENTSO (Strom) der Agentur einen Überwachungsplan zur Stellungnahme vor, der die zu erstellenden Berichte und etwaige Aktualisierungen gemäß Absatz 2 einschließt.

4. Die Agentur erstellt zusammen mit dem ENTSO (Strom) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der jeweiligen Informationen, die der ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. Der ENTSO (Strom) führt ein umfassendes, digitales Datenarchiv in standardisiertem Format mit den von der Agentur verlangten Informationen.

5. Alle ÜNB übermitteln dem ENTSO (Strom) die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 4 verlangten Informationen.

6. Die NEMOs, die Marktteilnehmer und andere für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung wichtige Einrichtungen übermitteln dem ENTSO (Strom) auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO (Strom) die für die Überwachung erforderlichen Informationen gemäß den Absätzen 2 und 4 mit Ausnahme der Informationen, die die Regulierungsbehörden, die Agentur oder der ENTSO (Strom) im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Überwachung der Umsetzung bereits erhalten haben.

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