ANHANG I VO (EU) 2015/1295

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Besondere Bestimmungen

Sulfoxaflor

CAS-Nr.: 946578-00-3

CIPAC-Nr.: 820

[Methyl(oxo){1-[6-(trifluoromethyl)-3-pyridyl]ethyl}-λ6-sulfanyliden]cyanamid ≥ 950 g/kg 18. August 2015 18. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

a)
das Risiko für Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
b)
das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Stoff in Gewächshäusern eingesetzt wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
das über die verschiedenen Expositionswege (insbesondere Nektar, Pollen, Guttationsflüssigkeit und Staub) entstehende Risiko für Honigbienen;
b)
das Risiko für Honigbienen, die in Folgekulturen Nektar oder Pollen sammeln;
c)
das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
d)
das Risiko für Bienenlarven.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 18. August 2017 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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