Präambel VO (EU) 2015/1296

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (im Folgenden „IUU” ), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste” ). Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
(2)
Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011(3), (EU) Nr. 1234/2012(4), (EU) Nr. 672/2013(5) und (EU) Nr. 137/2014(6) geändert.
(3)
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.
(4)
Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig(7).
(5)
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die Unionsliste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt sind. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.
(6)
Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
(7)
Das Schiff „Dolphin” , das derzeit in der Unionsliste geführt wird, wurde aus den Listen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) gestrichen, da es abgewrackt wurde. Das Schiff sollte daher aus der Unionsliste gestrichen werden, obwohl es in der Liste der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) noch geführt wird. Dieses Schiff gilt mit Wirkung vom 14. November 2014 als von der Unionsliste gestrichen.
(8)
Das Schiff „Tiantai” , das derzeit in der Unionsliste geführt wird, wurde aus der Liste der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) gestrichen, da es im CCAMLR-Gebiet gesunken ist. Das Schiff sollte daher aus der Unionsliste gestrichen werden, obwohl es in den Listen der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) noch geführt wird. Dieses Schiff gilt mit Wirkung vom 20. Oktober 2014 als von der Unionsliste gestrichen.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.

(3)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.

(4)

ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38.

(5)

ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6.

(6)

ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47.

(7)

Letzte Änderungen: CCAMLR: IUU-Liste 2014/2015, verabschiedet auf der Jahrestagung CCAMLR-XXXIII vom 20. bis 31. Oktober 2014; SEAFO: Die IUU-Liste der SEAFO umfasst auch die Listen von CCAMLR, NEAFC-B und NAFO (in der vom Durchführungsausschuss im Dezember 2014 verabschiedeten Fassung); ICCAT: IUU-Liste 2014, verabschiedet auf der 19. Sondersitzung der ICCAT im November 2014 (Empfehlung 11-18); IATTC: Liste 2014, verabschiedet auf der 87. Sitzung der IATTC im Juli 2014; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2014, verabschiedet auf der 33. Jahrestagung im November 2014; NAFO: Liste 2014, verabschiedet auf der 36. Jahrestagung im September 2014; WCPFC: WCPFC-IUU-Liste für 2015, in Kraft seit 3. Februar 2015; IOTC: IOTC-Liste der IUU-Schiffe, verabschiedet auf der 18. IOTC-Tagung im Juni 2014; GFCM: IUU-Liste 2014, verabschiedet auf der Jahrestagung im Mai 2014; SPRFMO: Liste der IUU-Schiffe, verabschiedet auf der 3. Sitzung der Fachkommission im Februar 2015.

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