Präambel VO (EU) 2015/131

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission(2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von Agrarerzeugnissen als gleichwertig mit denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden.
(2)
Die Republik Korea hat bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt, um für bestimmte verarbeitete Agrarerzeugnisse in das Verzeichnis des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen zu werden. Sie hat die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt. Die Prüfung dieser Informationen, die anschließenden Beratungen mit den Behörden der Republik Korea und die vor Ort durchgeführte Prüfung der in der Republik Korea angewandten Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen haben ergeben, dass in diesem Land die Regeln für die Produktion und Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind. Deshalb sollte die Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse der Kategorie D) aufgenommen werden.
(3)
Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und -behörden, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sind. Aufgrund der Aufnahme der Republik Korea in den Anhang III der genannten Verordnung sollten die zuständigen Kontrollstellen und -behörden, die bisher für die Einfuhr von Erzeugnissen der Kategorie D aus der Republik Korea anerkannt waren, aus dem Anhang IV gestrichen werden.
(4)
Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die Aufnahme der Republik Korea in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte ab dem 1. Februar 2015 gelten. Damit sich die Marktteilnehmer an die Änderungen der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anpassen können, sollte die Änderung des letztgenannten Anhangs jedoch erst nach einer einem angemessenen Zeitraum gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

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