Artikel 2 VO (EU) 2015/1316

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2015.

Vor Ende 2017 wird die Kommission prüfen, ob die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.

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