Präambel VO (EU) 2015/1316

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
(2)
Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3)
Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) sowie des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zufolge nimmt die Biomasse von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh) rasch ab, was auf eine Kombination aus rückläufiger Rekrutierung und zunehmender fischereilicher Sterblichkeit zurückzuführen ist. Wolfsbarsch ist eine langsam wachsende Art, die spät geschlechtsreif wird. Die Biomasse des Laicherbestands nähert sich dem niedrigsten jemals festgestellten Wert. Die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit ist fast viermal so hoch wie der Grad der nachhaltigen Befischung des Bestands. Daher empfiehlt der ICES, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die fischereiliche Sterblichkeit im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands in den oben genannten Gebieten erheblich reduziert wird.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111(3) hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit durch pelagische Fischereifahrzeuge, die gezielt Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch befischen, zu senken. Durch die Verordnung (EU) 2015/523 des Rates(4) wurde eine Obergrenze eingeführt, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge wäre eine Kombination aus Fangbeschränkung und Anhebung der Referenzmindestgröße im Hinblick auf die Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit effektiver.
(5)
In der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sind Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Meerestiere mit dem Ziel festgelegt, junge Meerestiere zu schützen.
(6)
Der ICES hat folgende vier Wolfsbarsch-Bestandsgebiete ermittelt: Keltische See, Ärmelkanal, Irische See und südliche Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh), Golf von Biskaya und Atlantik vor der Iberischen Halbinsel (ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb), Atlantik vor der Iberischen Halbinsel (ICES-Divisionen VIIIc und IXa) sowie Keltische See und die Gewässer westlich von Schottland (ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIj).
(7)
Die Mindestgröße für Wolfsbarsch gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 Verordnung beträgt derzeit 36 cm.
(8)
Nach Einschätzung des ICES werden bei den Wolfsbarschbeständen in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh) die weiblichen Wolfsbarsche jedoch erst bei einer Größe von 42 cm geschlechtsreif. Die Fangstatistiken bestätigen, dass junge weibliche Wolfsbarsche mit einer Größe von weniger als 42 cm zu einem Zeitpunkt gefangen und angelandet werden, zu dem sie noch nicht zur Fortpflanzung beigetragen haben. Die Gestattung des Fangs und der Anlandung von Wolfsbarsch mit einer Größe von weniger als 42 cm gefährdet daher ernsthaft die Reproduktionskapazität dieses Bestandes, was erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit beiträgt und eine ernsthafte Bedrohung für die Erhaltung des Wolfsbarschbestands darstellt. Da die Wolfsbarschbestände in diesen ICES-Divisionen davon abhängig sind, dass die weiblichen Wolfsbarsche im Meer verbleiben, bis sie sich fortpflanzen, ist es zweckmäßig, die Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung für diese Art auf 42 cm anzuheben.
(9)
Da die Geschlechtsreife von der Temperatur abhängig zu sein scheint, sollte dieselbe Beschränkung vorsorglich auch für die übrigen nördlichen Bestände, d. h. in der Keltischen See und in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIj) gelten.
(10)
Deshalb ist es dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um als Schutzmaßnahme die Fischerei auf jungen Wolfsbarsch mit einer Größe von weniger als 42 cm und dessen Anlandung in den beiden vom ICES genannten Wolfsbarschbeständen zu verbieten: Keltische See, Ärmelkanal, Irische See und südliche Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh) sowie Keltische See und in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIj). Weitere Verzögerungen beim Schutz junger Wolfsbarsche würden die erhebliche Gefährdung des Wolfsbarschbestands wesentlich verstärken, in hohem Maß zur fischereilichen Sterblichkeit von Wolfsbarsch beitragen und die Abnahme der Biomasse von Wolfsbarsch beschleunigen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).

(4)

Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 1).

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