Präambel VO (EU) 2015/1326

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.
(2)
Der Rat ist der Auffassung, dass 24 Personen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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