Artikel 2 VO (EU) 2015/1329

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Bestimmungen von Punkt ORO.AOC.110 Buchstabe d gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs erst ab dem 25. August 2017 gelten.

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