Präambel VO (EU) 2015/1329

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. Diese Verordnung sollte geändert werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind, durch Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassen sind, zu regeln.
(2)
Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, einen angemessenen Übergangszeitraum vorzusehen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

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