Artikel 8 VO (EU) 2015/1366

Übergangsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten können ihre vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme ändern, indem sie die in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Maßnahmen aufnehmen.

(2) Die Unionsmittel für die Imkereiprogramme im Zeitraum 2017-2019 werden auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2014-2016 mitgeteilt haben.

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