Artikel 3 VO (EU) 2015/1368

Mitteilung der Imkereiprogramme

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seinen Vorschlag für ein einziges Imkereiprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet spätestens am 15. März vor Beginn des ersten Imkereijahres des Programms mit.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2021 die Änderung ihrer nationalen Programme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Änderung berücksichtigt den erhöhten Unionsbeitrag ab 2021.

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