ANHANG VO (EU) 2015/1368

Imkereiprogramme umfassen mindestens folgende Bestandteile:

1.
eine Bewertung der bislang im Rahmen der Durchführung des vorherigen Imkereiprogramms erzielten Ergebnisse, sofern ein solches Programm bestand. Ab den Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2020 bis 2022 stützt sich diese Bewertung auf die beiden letzten jährlichen Durchführungsberichte des vorhergehenden Programms gemäß Artikel 10;
2.
eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Anzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366;
3.
eine von dem Mitgliedstaat durchgeführte Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in seinem Gebiet. Die Studie enthält mindestens die folgenden Informationen zu den letzten beiden Kalenderjahren vor der Übermittlung des Imkereiprogramms zur Genehmigung:

i)
Anzahl der Imker;
ii)
Anzahl der Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken;
iii)
Gesamtzahl der Bienenstöcke in Imkereibetrieben mit mehr als 150 Bienenstöcken;
iv)
Anzahl der in Imkerverbänden organisierten Imker;
v)
nationale Jahreserzeugung von Honig in kg in den letzten beiden Kalenderjahren, bevor das Imkereiprogramm zur Genehmigung vorgelegt wurde;
vi)
Preisspanne für Mischblütenhonig am Ort der Erzeugung;
vii)
Preisspanne für Mischblütenhonig im Großgebinde beim Großhändler;
viii)
geschätzter Durchschnittsertrag von Honig in kg je Bienenstock und Jahr;
ix)
geschätzte durchschnittliche Erzeugungskosten (Fixkosten und variable Kosten) pro kg erzeugten Honigs;
x)
Zahl der ermittelten Bienenstöcke in den letzten beiden Kalenderjahren, bevor das Imkereiprogramm zur Genehmigung vorgelegt wurde, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat im vorangehenden Dreijahreszeitraum kein solches Programm bestand;

4.
eine Bewertung des Bedarfs im Bienenzuchtsektor des jeweiligen Mitgliedstaats, die zumindest auf folgenden Elementen beruhen muss: Bewertung der Ergebnisse des vorangegangenen Imkereiprogramms (sofern eines bestand), Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors und Ergebnisse der Zusammenarbeit mit den repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor;
5.
eine Beschreibung der Ziele des Imkereiprogramms und des Zusammenhangs zwischen diesen Zielen und den aus der Liste gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgewählten Imkereimaßnahmen;
6.
eine detaillierte Beschreibung der aus der Liste gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgewählten Maßnahmen, die im Rahmen der Imkereimaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich der geschätzten Kosten und des Finanzierungsplans, aufgeschlüsselt nach Jahren und Imkereimaßnahmen;
7.
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, um eine Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 auszuschließen;
8.
die für jede ausgewählte Imkereimaßnahme verwendeten Leistungsindikatoren. Die Mitgliedstaaten wählen für jede Maßnahme mindestens einen relevanten Leistungsindikator aus;
9.
Durchführungsbestimmungen für das Imkereiprogramm, einschließlich:

i)
Benennung einer für die Verwaltung der Imkereiprogramme zuständigen Kontaktstelle durch den Mitgliedstaat;
ii)
Beschreibung des Kontrollverfahrens;
iii)
Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der Sanktionen, wenn zu Unrecht Zahlungen an Begünstigte geleistet wurden;
iv)
Bestimmungen, um sicherzustellen, dass das genehmigte Programm in dem Mitgliedstaat veröffentlicht wird;
v)
Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor;
vi)
Beschreibung der Methode, mit der die Ergebnisse der Maßnahmen des Imkereiprogramms für den Bienenzuchtsektor des betreffenden Mitgliedstaats bewertet werden.

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