Präambel VO (EU) 2015/1374

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der Gemeinschaftsbehörden führt.
(2)
Portugal hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde die in den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorgesehenen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.