Artikel 3 VO (EU) 2015/1375

Ausnahmen

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als fünf Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern

a)
in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder
b)
anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder
c)
die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind.

(4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel darüber. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.

Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/99/EG die in Anhang IV Kapitel II dieser Verordnung genannten Daten zur Untersuchung auf Trichinen, so wird die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.

(5) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde

a)
dürfen Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

i)
das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
ii)
ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;
iii)
der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und
iv)
bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden;

b)
dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in weitere Teile zerlegt werden, sofern

i)
das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
ii)
das Zerlegen oder Entbeinen vor Erreichen der in Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Temperatur im Einklang mit Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 4 der genannten Verordnung erfolgt;
iii)
bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.

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