Artikel 8 VO (EU) 2015/1375

Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.

(2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Belgien oder Dänemark am 1. Juni 2014 kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV betrachtet.

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