Artikel 8 VO (EU) 2015/1375
Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.
(2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Belgien oder Dänemark am 1. Juni 2014 kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV betrachtet.
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