ANHANG III VO (EU) 2015/1375

Untersuchung von anderen Tieren als Schweinen

Fleisch von Einhufern, frei lebendem Wild und anderen Tieren, das Trichinenparasiten enthalten könnte, ist vorbehaltlich folgender Änderungen nach einem der Verdauungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I oder II zu untersuchen:
a)
Dem Zungen- oder Kiefermuskel von Einhufern und dem Antebrachium, der Zunge oder dem Zwerchfell von Wildschweinen sind Proben von mindestens 10 g zu entnehmen.
b)
Fehlt diese Muskulatur beim Einhufer, so ist eine größere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Der Muskel muss frei sein von Bindegewebe und Fett.
c)
Eine mindestens 5 g schwere Probe wird nach dem Referenznachweisverfahren in Kapitel I oder einem gleichwertigen Verfahren gemäß Kapitel II verdaut. Bei jedem Verdauungsvorgang darf das Gesamtgewicht des untersuchten Muskels 100 g bei dem Verfahren in Kapitel I sowie bei den Verfahren A und B in Kapitel II und 35 g bei Verfahren C in Kapitel II nicht überschreiten.
d)
Bei positivem Untersuchungsergebnis ist zwecks anschließender unabhängiger Untersuchung eine weitere 50 g schwere Probe zu entnehmen.
e)
Jegliches Fleisch von anderem Wild als Wildschweinen, wie Bären, fleischfressenden Säugetieren, Reptilien und Meeressäugern, ist unbeschadet artenschutzrechtlicher Bestimmungen zu untersuchen, indem Proben von 10 g der Muskulatur an der Prädilektionsstelle oder, falls diese nicht zur Verfügung stehen, größere Mengen an anderen Stellen entnommen werden. Prädilektionsstellen sind:

i)
beim Bären: Zwerchfell, Kaumuskel und Zunge;
ii)
beim Walross: Zunge;
iii)
beim Krokodil: Kaumuskel, Musculi pterygoidei und Zwischenrippenmuskulatur;
iv)
bei Vögeln: Kopfmuskeln (z. B. Kaumuskeln und Halsmuskulatur).

f)
Die Verdauungszeit muss lang genug sein, dass die Gewebe dieser Tiere vollständig verdaut werden können, darf aber 60 Minuten nicht überschreiten.

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