Artikel 1 VO (EU) 2015/138

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählen zu den Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)
wegen Veruntreuung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine, oder wegen Beihilfe hierzu oder
b)
wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.

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