Präambel VO (EU) 2015/1386

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 10 und Artikel 34 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission(2) werden die für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission notwendigen Bestimmungen festgelegt. Um die Durchführung der durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen ( „FEAD” ) finanzierten Programme zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festzulegen. Diese sollten in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden, damit ein umfassender Überblick und der Zugang zu diesen Bestimmungen erleichtert werden.
(2)
Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zu vereinheitlichen, für die gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, müssen in Form eines Standardmusters einheitliche Bedingungen für ihren Inhalt festgelegt werden.
(3)
Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Prüfstrategie, des Bestätigungsvermerks und des jährlichen Kontrollberichts zu vereinheitlichen, für die gemäß Artikel 34 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eine Prüfbehörde zuständig ist, sollte ein Muster bereitgestellt werden, das einheitliche Bedingungen für die Struktur festlegt und Art und Beschaffenheit der für die Erstellung zu verwendenden Informationen spezifiziert.
(4)
Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission vom 20. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 1).

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