Präambel VO (EU) 2015/1390

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 15. Juni 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) mit vier Beschlüssen vom 22. Mai 2015, 15. Juni 2015, 26. Juni 2015 und 10. Juli 2015 beschlossen, sechs Einträge auf der Liste der natürlichen Personen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, und die Einträge zu fünf Organisationen auf dieser Liste zu ändern. Am 6. August 2015 beschloss der Sanktionsausschuss, eine weitere Organisation in diese Liste aufzunehmen.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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