ANHANG I VO (EU) 2015/1392
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Fructose CAS-Nr.: 57-48-7 |
β-D-Fructofuranose | Lebensmittelqualität | 1. Oktober 2015 |
Nur Anwendungen als Grundstoff, der als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze dient, werden genehmigt. Fructose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fructose (SANCO/12680/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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