Präambel VO (EU) 2015/1393

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Durch diese wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates(2) aufgehoben und ersetzt.
(2)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Griechenlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.” ) „Καλαμάτα” (Kalamata) geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1065/97(3) der Kommission eingetragen worden war.
(3)
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(4).
(4)
Bei der Kommission sind fünf Einsprüche gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006(5) eingegangen. Der erste Einspruch wurde am 14. Dezember 2012 von dem Schweizer Unternehmen NECTRA FOOD SA eingereicht. Der zweite wurde am 17. Dezember 2012 von dem ägyptischen Unternehmen FAR TRADING CO eingereicht. Der dritte wurde am 17. Dezember 2012 von dem norwegischen Unternehmen Oluf Lorentzen AS eingereicht. Der vierte wurde am 20. Dezember 2012 vom Vereinigten Königreich eingereicht. Der fünfte wurde am 17. Dezember 2012 von dem dänischen Unternehmen CARL B. FELDTHUSEN eingereicht.
(5)
Der letzte Einspruch wurde für nicht zulässig befunden, da gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, einen Einspruch nicht direkt bei der Kommission einreichen können. Die anderen Einsprüche wurden als zulässig erachtet.
(6)
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 forderte die Kommission die Beteiligten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen, um innerhalb von sechs Monaten nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.
(7)
Die beteiligten Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung erzielen können.
(8)
Da keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Beschluss erlassen.
(9)
Die Antragsgegner führten folgende Argumente an: Das geografische Gebiet, das sich aus der Änderung ergeben würde, sei nicht einheitlich, da der durch den Antrag hinzugefügte Gebietsteil nicht dieselben einzigartigen mikroklimatischen Merkmale aufweise wie das Gebiet, für das die bestehende g.U. gilt; die chemischen und organoleptischen Eigenschaften des in dem geänderten Gebiet erzeugten Olivenöls seien weniger gut als die des im Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöls, wodurch die Qualität geringer sei; diese Qualitätseinbußen hätten einen Imageverlust des Erzeugnisses zur Folge; durch die Ausweitung des Gebiets würden Verbraucher in die Irre geführt, da es sich nicht länger um ein Erzeugnis aus Kalamata, sondern aus der Region Messenien handele und das Erzeugnis sogar außerhalb dieser Region abgefüllt werden dürfe; das neue geografische Gebiet sei nicht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Ort und Erzeugnis definiert; das Fehlen geografischer Abfülleinschränkungen weiche den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis auf, verursache Probleme der Rückverfolgbarkeit und setze das Produkt der Gefahr von Betrug und Qualitätseinbußen aus; die statistische Relevanz und Repräsentativität der zur Untermauerung des Änderungsantrags angeführten Daten seien fragwürdig; der in dem veröffentlichten einzigen Dokument angegebene Link zu den geänderten Produktspezifikationen funktioniere nicht.
(10)
Ungeachtet der oben angeführten Argumente der Gegner ist es aus den folgenden Gründen angezeigt, die Änderung der Produktspezifikation der g.U. „Καλαμάτα” (Kalamata) zu genehmigen.
(11)
Die Homogenität der natürlichen und menschlichen Einflüsse innerhalb der Region Messenien ist in dem Änderungsantrag, im einzigen Dokument und in der Produktspezifikation ausführlich beschrieben. Der Gegner hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sich die Boden- und Klimaverhältnisse in dem durch den Änderungsantrag zum geografischen Gebiet zugefügten Gebietsteil grundlegend von denen des derzeitigen geografischen Gebiets unterscheiden. Zudem ist die Region Messenien derzeit als das geografische Gebiet der g.U. „Elia Kalamatas” (Kalamata-Oliven) definiert. Das im Änderungsantrag definierte Gebiet Messenien eignet sich daher als das abgegrenzte geografische Gebiet für die g.U. „Καλαμάτα” (Kalamata) in Bezug auf Olivenöl.
(12)
Die Vorbringungen betreffend Qualitätseinbußen und Imageverlust wurden nicht durch konkrete Angaben untermauert, die eine solche Qualitätsminderung belegen würden. Den Einsprüchen war eine Studie beigefügt, die eine Analyse der Daten zu den organoleptischen und chemischen Eigenschaften des in den beiden Gebieten erzeugten Olivenöls umfasste; diese Studie kann jedoch nicht eindeutig belegen, dass die Eigenschaften des in dem geänderten Gebiet erzeugten Olivenöls schlechter sind als die des in dem Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöls. Im Gegensatz dazu zeigen die von den griechischen Behörden vorgelegten Daten, dass die beiden Olivenöle — mit Ausnahme vernachlässigbarer Unterschiede — insgesamt die gleichen organoleptischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.
(13)
Ferner ist es nicht das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, eine bestimmte Qualität oder ein bestimmtes Bild eines Erzeugnisses zu gewährleisten oder zu bewahren; sie enthält keine entsprechende Bestimmung. Sofern festgestellt werden kann, dass die Eigenschaften des Erzeugnisses aus dem geänderten geografischen Gebiet, die den Eigenschaften des aus dem Gebiet der bestehenden g.U. stammenden Erzeugnisses gleichen, im Wesentlichen auf die natürlichen und menschlichen Einflüsse in dem geänderten geografischen Gebiets zurückzuführen sind, erfüllt der Änderungsantrag die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(14)
Es gibt zahlreiche Beispiele für eingetragene g.U., deren Namen nicht mit der Bezeichnung des geografischen Gebiets übereinstimmen. Die Tatsache, dass nach dem Änderungsantrag das Erzeugnis mit der g.U. auch im Gebiet Messenien erzeugt wird, steht daher nicht im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(15)
Der Satz der Produktspezifikation, dem zufolge das Erzeugnis außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets abgefüllt werden darf, steht nicht im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und beeinträchtigt nicht den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis. Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt die Verpflichtung, dass die Aufmachung eines Erzeugnisses innerhalb des Gebiets erfolgen muss, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar und ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinreichend zu rechtfertigen. Ist sie gerechtfertigt, obliegt es dem Antragsteller, diese Einschränkung in die Produktspezifikation aufzunehmen. In dem vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine solche Einschränkung vorgeschlagen. Zudem haben die Gegner keine hinreichenden produktspezifischen Gründe dafür angeführt, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet obligatorisch sein sollte.
(16)
Nach Ansicht der Gegner zeigt die den Einsprüchen beigefügte Analyse der Daten zu den organoleptischen und chemischen Eigenschaften des in dem bestehenden geografischen Gebiet und des in dem durch die Änderung hinzugefügten Gebiet erzeugten Olivenöls ganz deutlich, dass das neue geografische Gebiet nicht im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis definiert wurde. Nach Auffassung der Kommission lässt diese Analyse nicht den Schluss zu, dass das geänderte Gebiet nicht im Hinblick auf diesen Zusammenhang definiert wurde. Mit der Analyse kann nicht belegt werden, dass die organoleptischen und chemischen Eigenschaften des in dem vorgeschlagenen geänderten Gebiet erzeugten Olivenöls und diejenigen des im Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöls nicht homogen sind. Die Gegner konnten ihre Schlussfolgerung, der zufolge das Gebiet nicht im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis definiert wurde, nicht begründen.
(17)
Ferner kritisieren die Gegner die Daten, die der Untermauerung des Änderungsantrags dienen und belegen, dass das im Gebiet Messenien erzeugte Olivenöl über Eigenschaften verfügt, die eine Homogenität mit dem in dem Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöl begründen. Die Gegner machen geltend, dass diese Daten statistisch nicht geeignet sind, wissenschaftlich relevante Ergebnisse zu liefern. Ihrer Ansicht nach sind die Daten geografisch nicht repräsentativ und nicht ausreichend, was die Zahl der Proben und die betrachteten Produktionsjahre angeht.
(18)
Die Kommission hat die Zuverlässigkeit der oben genannten Daten mit den griechischen Behörden geprüft. Es wurden außerdem zusätzliche Zahlen geliefert. Diese Zahlen beruhen auf einer soliden statistischen Grundlage, was die betrachteten Produktionsjahre sowie die Zahl und die geografische Verteilung der Proben angeht. Aus diesen Daten geht hervor, dass das in dem geografischen Gebiet der bestehenden g.U. „Καλαμάτα” (Kalamata) erzeugte Olivenöl und das Olivenöl, das im übrigen Teil des geänderten geografischen Gebiets erzeugt wird, mit Ausnahme vernachlässigbarer Unterschiede die gleichen organoleptischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.
(19)
In der Tabelle unter Nummer 3.2 des Änderungsantrags wurde ein Tippfehler entdeckt: Der Wert des durchschnittlichen Säuregehalts für das Gebiet „übriges Messenien” beträgt nicht 0,49, sondern 0,37. Dieser Fehler ändert nichts an der abschließenden Bewertung der Homogenität des in den beiden Gebieten erzeugten Olivenöls und stellt auch keine wesentliche Änderung dar, die eine erneute Veröffentlichung des Änderungsantrags erforderlich machen würde.
(20)
Schließlich führen die Gegner des Antrags an, dass die Internetadresse, die in dem einzigen Dokument im Anhang des Antrags zur Änderung der g.U. „Καλαμάτα” (Kalamata) auf die aktuellste Fassung der Produktspezifikation verweist, nicht funktioniert. Dadurch hätten die Forscher, die die Studie für die Gegner verfasst haben, keinen Zugang zu der in der Produktspezifikation angegebenen Bibliografie gehabt.
(21)
Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass der Link während der gesamten Einspruchsfrist ordnungsgemäß funktionierte. Die Gegner haben keine detaillierten Angaben zu den Umständen gemacht (d. h. Zeitpunkt, Zahl der vergeblichen Versuche, die Seite zu öffnen usw.), unter denen der Link nicht funktioniert haben soll. Auch angesichts der vier ausführlichen und ausgearbeiteten Einsprüche, die bei ihr eingegangen sind und von einer genauen Kenntnis und einer umfassenden Prüfung der Spezifikation zeugen, ist die Kommission daher der Auffassung, dass das Recht auf Einspruch gegen den Antrag auf Änderung der g.U. „Καλαμάτα” (Kalamata) nicht beeinträchtigt war.
(22)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vorgesehenen Verfahren (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 5).

(4)

ABl. C 186 vom 26.6.2012, S. 18.

(5)

Mittlerweile ersetzt durch Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

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