ANHANG II VO (EU) 2015/1397

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag Nr. 36 zu Florasulam gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
90

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC-Nr. 616

2′,6′,8-Trifluoro-5-methoxy[1,2,4]triazol[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid

≥ 970 g/kg

Verunreinigung: 2,6-DFA, höchstens 2 g/kg

1. Januar 2016 31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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