Präambel VO (EU) 2015/1403
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein.
- (2)
- Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
- (3)
- Mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
- (4)
- Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
- (5)
- Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter ZNSHINE PV-TECH CO. LTD zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B923 (im Folgenden „ZNSHINE” ).
- (6)
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallende betroffene Ware vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden die „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
- (7)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
- B.
- BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
- (8)
- Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau” ) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Zudem sagten die ausführenden Hersteller zu, dass für alle Verkäufe innerhalb des jährlichen Niveaus vom entsprechenden ausführenden Hersteller Handelsrechnungen ausgestellt würden, denen eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung der CCCME beigefügt werde, welche die in der Verpflichtung beschriebenen Angaben enthalte.
- (9)
- In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste aufgeführt, was als Verstoß gegen die Verpflichtung aufzufassen ist. Dazu zählen:
- (10)
- Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte” ). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird.
- (11)
- Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, willigten die ausführenden Hersteller außerdem ein, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.
- C.
- ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
- (12)
- Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von den ausführenden Herstellern vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Die Kommission bat ferner um Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung.
- (13)
- Die in den Erwägungsgründen 14 bis 17 aufgeführten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich ZNSHINE ermittelten Problemen, die die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diesen ausführenden Hersteller zu widerrufen.
- D.
- GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
- (14)
- Die Zollbehörden in zwei Mitgliedstaaten verlangten die Zahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen für eine bestimmte Zahl von Einfuhrgeschäften von Solarmodulen. Ursprünglich wurde angemeldet, dass die Solarmodule nicht aus chinesischen Quellen stammten und daher nicht den Maßnahmen unterlägen. Die Zollbehörden stellten jedoch fest, dass die Solarmodule von ZNSHINE hergestellt und über ein Drittland in die Union versandt wurden.
- (15)
- Den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zufolge waren die an den genannten Vorgängen beteiligten Unternehmen mit ZNSHINE verbunden. ZNSHINE verstieß also gegen die in Erwägungsgrund 9 genannten Bedingungen der Verpflichtung.
- (16)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass ZNSHINE in seinen vierteljährlichen Berichten über einen längeren Zeitraum irreführende Angaben bezüglich des Datums einer erheblichen Zahl von Handelsrechnungen machte. Das korrekte Datum der Rechnung ist ausschlaggebend für die Feststellung, ob der MEP eingehalten wurde, da er einem periodischen Anpassungsmechanismus unterliegt. Anhand der von ZNSHINE vorgelegten Informationen stellte die Kommission fest, dass in den genannten Fällen die für die Zollabfertigung in der Union vorgelegte Handelsrechnung auf einen anderen Tag datiert war als auf den, der zum Erhalt der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung der CCCME verwendet wurde. Zwischen den Daten der jeweiligen Rechnungen lag eine erhebliche Zeitspanne. ZNSHINE brachte vor, dass die unterschiedlichen Datumsangaben auf den Rechnungen auf einen technischen Fehler unerfahrener Mitarbeiter zurückzuführen sei. Die Kommission kann eine solche Begründung nicht annehmen.
- (17)
- Die Kommission analysierte die Konsequenzen dieser Inkongruenz in den vierteljährlichen Berichten von ZNSHINE und gelangte zu dem Schluss, dass ZNSHINE seine Berichtspflicht im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.
- E.
- BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
- (18)
- Gemäß der Verpflichtung zieht ein Verstoß gegen ihre Bestimmungen durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen des jeweiligen Verstoßes auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
- (19)
- In diesem Sinne beurteilte die Kommission die Auswirkungen der Verstöße gegen die Verpflichtung durch ZNSHINE auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
- (20)
- Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei dem genannten ausführenden Hersteller; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.
- (21)
- Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.
- F.
- SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
- (22)
- Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, und erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. ZNSHINE und eine interessierte Partei übermittelten Stellungnahmen.
- i)
- Stellungnahme von ZNSHINE
- (23)
- ZNSHINE brachte vor, dass eines der an den genannten Vorgängen beteiligten Unternehmen (siehe Erwägungsgründe 14 und 15) kein verbundenes Unternehmen, sondern lediglich Abnehmer von ZNSHINE in einem Drittland sei. Die von der Kommission genannten verfügbaren Informationen würden zwar die Geschäftsbeziehungen von ZNSHINE zu diesem Abnehmer beschreiben. Diese Geschäftsbeziehungen seien aber in keiner Weise rechtlich anerkannt. Zudem könne man nicht kontrollieren, an wen dieser Abnehmer die Produkte verkaufe.
- (24)
- Die Kommission weist diese Vorbringen zurück, weil ZNSHINE dafür keine Beweise vorlegte, beispielsweise Angaben zu den Eigentumsverhältnissen seines angeblichen Abnehmers, die die in Erwägungsgrund 15 genannten verfügbaren Angaben widerlegen würden. Hinzu kommt noch Folgendes: Selbst wenn das fragliche Unternehmen unabhängiger Abnehmer wäre — was aber nicht der Fall ist —, hätte ZNSHINE es versäumt, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindert hätten, dass die Module von diesem Abnehmer verkauft wurden, was einen Verstoß gegen eine andere Klausel des Verpflichtungsangebots darstellen würde.
- (25)
- ZNSHINE brachte ferner vor, dass die Kommission keine ausreichenden Angaben zur Identität des Unionseinführers geliefert habe. Daher sei ZNSHINE nicht in der Lage, zur sachlichen Richtigkeit Stellung zu nehmen. Außerdem vertrat ZNSHINE die Auffassung, dass der Unionseinführer nur dann als eine mit ihm verbundene Partei betrachtet werden könnte, wenn ZNSHINE und der Unionseinführer der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehörten. Wenn die Leitung des Geschäftsbetriebs beider Unternehmen in den Händen eines Dritten liege, bleibe diese Bedingung davon unberührt.
- (26)
- Die Kommission weist diese Argumentation zurück. Zum einen darf die Kommission aus Gründen der Vertraulichkeit die Identität des Unionseinführers nicht offenlegen. Zum anderen entspricht es der gängigen Praxis der Kommission(11), Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(12) (im Folgenden „Zollkodex-Durchführungsverordnung” ), der die Grundlage für die Definition der verbundenen Parteien des Verpflichtungsangebots bildet, dahingehend zu interpretieren, dass es sich auch auf Fälle erstreckt, in denen zwei Personen eine gemeinsame Geschäftsleitung haben. Dies ist hier der Fall. Zudem fällt der vorliegende Sachverhalt auch unter Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe f der Zollkodex-Durchführungsverordnung. Der Begriff „kontrolliert” bedeutet in dieser Bestimmung, dass die dritte Person eine andere kontrolliert, wenn sie rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen. Diese Interpretation folgt dem Auslegungsvermerk zu Artikel 15 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Zollwertübereinkommen” ), der die Grundlage für die Definition verbundener Parteien in Artikel 143 Absatz 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung bildet. Angesichts des Umfangs der gemeinsamen Beteiligung an der Geschäftsleitung der fraglichen Unternehmen ist klar, dass diese Person rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
- (27)
- ZNSHINE brachte weiter vor, dass man nach den Bedingungen der Verpflichtung gehandelt habe, als man die Kommission nach Aufdeckung der Meldefehler konsultiert habe. Diese seien auf unerfahrenes Personal zurückzuführen, das in gutem Glauben gehandelt habe, wie von den niederländischen Justizbehörden bestätigt worden sei. Außerdem brachte ZNSHINE vor, dass die Meldefehler nicht zu einer Unterschreitung des MEP geführt hätten.
- (28)
- Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Erstens zitierte ZNSHINE einen Satz aus einem Urteil, legte der Kommission den gesamten Urteilstext jedoch nicht vor. Zweitens lieferte die Kommission mehrfach Informationen über die Meldepflichten, und zwar auch in dem Zeitraum, in dem die Meldefehler auftraten. ZNSHINE kontaktierte die Kommission erst, als die Fehler von nationalen Zollbehörden aufgedeckt worden waren. Schließlich hat das Vorbringen, dass die Meldefehler nicht zu einer Unterschreitung des MEP geführt hätten, keine Relevanz für die Bewertung des Verstoßes gegen die Meldepflicht.
- (29)
- Deshalb erhält die Kommission die Bewertung aufrecht, dass ZNSHINE gegen die Verpflichtung verstoßen hat. Tatsächlich hat ZNSHINE nie bestritten, die umgeladenen Solarmodule produziert zu haben.
- ii)
- Stellungnahmen der anderen interessierten Partei
- (30)
- Eine interessierte Partei beantragte, dass der Widerruf für dieses Unternehmen rückwirkend gelten solle, weil die Verstöße gegen die Verpflichtung von ZNSHINE schwerwiegend seien. Die interessierte Partei beantragte zudem, dass ein derartiger rückwirkender Widerruf auch auf künftige ähnliche Fälle angewandt werden sollte.
- (31)
- Die interessierte Partei nimmt an, dass nationale Zollbehörden ZNSHINE untersucht und erhebliche Mengen falsch deklarierter Einfuhren beschlagnahmt hätten. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass sich die von den drei ausführenden Herstellern, für die die Kommission die Verpflichtung widerrufen habe(13), und die von ZNSHINE umgangenen Zölle auf mehrere Hundert Millionen Euro beliefen, was einen rückwirkenden Widerruf rechtfertige.
- (32)
- Die Kommission weist diesen Antrag zurück, weil es für einen solchen rückwirkenden Widerruf keine Rechtsgrundlage gibt. Zudem verlangten die nationalen Zollbehörden die Zahlung der Antidumping- und Ausgleichszöllen für die fraglichen Geschäfte, weshalb ein rückwirkender Widerruf nicht erforderlich ist. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die interessierte Partei in ihrer Stellungnahme unbewiesene Behauptungen aufstellt. Die Kommission verwirft auch das Argument der interessierten Partei zu der angeblichen Höhe der vermiedenen Zölle als ungerechtfertigte Behauptung.
- G.
- WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG UND ANWENDUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
- (33)
- Aufgrund des dargelegten Sachverhalts zog die Kommission nach Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für ZNSHINE zu widerrufen ist.
- (34)
- Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von ZNSHINE (TARIC-Zusatzcode: B923) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- (35)
- Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
- (3)
ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
- (4)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
- (5)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
- (6)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
- (7)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
- (8)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
- (9)
ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
- (10)
ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
- (11)
Erwägungsgründe 14 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 5).
- (12)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (13)
ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
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