Präambel VO (EU) 2015/1407
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens(1), insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission(2) werden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission(3) wurden die Überschussmengen an Zucker festgestellt, die in Kroatien vor dessen Beitritt eingelagert worden waren und die innerhalb der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2014 der Kommission(4), festgesetzten Fristen auf Kosten Kroatiens vom EU-Markt genommen werden müssen.
- (3)
- Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass es zwar seine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von der Kommission festgestellten Überschussmengen an Zucker bis zum 30. September 2015 vom Markt genommen werden, nicht infrage stellt, es aber bei der Umsetzung der Verpflichtung, die betreffenden Marktteilnehmer zur Beseitigung jener Überschussmengen an Zucker zu bewegen, auf unvorhergesehene verfahrenstechnische Schwierigkeiten gestoßen ist und mehr Zeit benötigt wird, um diese Schwierigkeiten zu überwinden. Deshalb sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vorgegebenen Fristen um sechs Monate verlängert werden.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für Kroatien (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 80).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 272 vom 13.9.2014, S. 6).
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