Artikel 3 VO (EU) 2015/1414

Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 10. September 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 10. September 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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