Präambel VO (EU) 2015/1414

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Die Verwendung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission(2) für zehn Jahre zugelassen.
(3)
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Änderung der Verwendungsbedingungen vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Der Antrag betrifft eine Änderung der Verwendungsbedingungen bei Heimtieren und sonstigen nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren in Bezug auf den Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2014(3) den Schluss, dass der bisher geltende Gehalt an Natrium-Bisulfat als Säureregulator und als Geschmacksstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen angesichts der eingereichten neuen Daten geändert werden sollte.
(6)
Damit Natrium-Bisulfat unter den vorgeschlagenen neuen Bedingungen verwendet werden darf, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 geändert werden.
(7)
Die Bewertung von Natrium-Bisulfat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(8)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 33).

(3)

EFSA Journal 2014; 12(6):3731.

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